Baugesuch - Verfahren und Zuständigkeiten

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  • Als kleine Baubewilligungen gelten solche, die in Art. 27 BewD aufgeführt sind.  Es genügt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Eine öffentliche Publikation ist nicht erforderlich.

    Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle anderen. Ordentliche Bauvorhaben müssen publiziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtlichen Anzeigers Aarberg. Die Bauakten liegen während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung sowie im ebau zur Einsicht öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist besteht die Möglichkeit, gegen das Bauvorhaben eine Einsprache oder eine Rechtsverwahrung einzureichen.

    Baueingabe / Formulare
    Das Gesuch für eine Baubewilligung muss über das elektronische Übermittlungssystem ebau eingereicht werden.
    Die Baugesuchsunterlagen sind zusätzlich in zweifacher Ausführung bei der Bauverwaltung einzureichen. Das Gesuch gilt als eingereicht, wenn die physischen Unterlagen bei der Bauverwaltung vorliegen.
    Dem Baugesuch sind der Situationsplan (Bezug beim Geometer), die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen. Alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellern sowie vom Projektverfasser und den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Wird um die Erteilung von Ausnahmen bestehender Bauvorschriften ersucht, sind die begründeten Ausnahmegesuche beizufügen.

    Profile
    Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzuzeigen. Die Höhe von oberkant Erdgeschoss ist mit einer Querlatte zu markieren.

    Zuständigkeiten

    Die Baukommission Schüpfen hat die volle Baubewilligungskompetenz, das heisst alle Baugesuch die nicht für den Zweck der Gemeinde, des Gastgewerbes oder der Prostitution bestimmt sind, werden durch die Baukommission bewilligt.

    Für die Bereiche, welche nicht durch die Baukommission zu bewilligen sind, ist das Regierungsstatthalteramt Aarberg zuständig.

    Die Baukommission entscheidet, welche ordentlichen Baugesuche dem Gemeinderat im Rahmen eines Mitwirkungsverfahren unterbreitet werden.

    Das Büro der Baukommission kann Baugesuche nach Art. 27 BewD ohne Entscheid der Baukommission bewilligen.

    Für allfällige Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzone ist eine Ausnahme nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erforderlich.

    Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der Baubewilligung möglicherweise Amts- und Fachberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

    Fristen
    Die Bauverwaltung ist bemüht, die Fristen für die Erteilung der Baubewilligung so kurz als möglich zu halten. Die Bewilligungsdauer hängt jedoch auch davon ab, wie viele Amtsstellen konsultiert werden müssen, ob das Bauvorhaben publiziert werden muss und nicht zuletzt, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen.

    Die Bauverwaltung erteilt Ihnen bezüglich des Baubewilligungsverfahrens gerne Auskunft.

    Preis: nach Aufwand


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