Alimente

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    Alimentenbevorschussung
    Sofern die durch ein Gericht oder eine Behörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden, können die anspruchsberechtigten Kinder einen Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente stellen.

    Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren zivilrechtlicher Wohnsitz in einem der fünf Verbandsgemeinden ist. Bei minderjährigen Kindern ist das Gesuch vertreten durch den obhutsberechtigten Elternteil und bei volljährigen Kindern durch das Kind selber zu stellen. Die Höhe der Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachn AHV-Waisenrente nicht übersteigen.

    Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Ebenso werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen, der übersteigende Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente und Kinderzulagen bevorschusst.

     

    Alimenteninkasso
    Für bevorschusste Kinderalimente übernehmen wir das Inkasso. Auf Gesuch hin leiten wir Inkassohilfe bei der Vollstreckung von eherechtlichen Unterhalsansprüchen, bei Alimentenrückständen und bei übersteigenden Beträgen der maximalen einfachen AHV-Waisenrente.

     

    Kontakt
    Regionaler Sozialdienst
    Edith Liechti
    Dorfstrasse 17
    3054 Schüpfen
    Tel. 031 879 70 75
    E-Mail

     

     

     

     

     


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