Prämienverbilligung Krankenkasse

  • Prämienverbilligung Krankenkasse
  • Gemeindeschreiberei
  • Prämienverbilligung gemäss KVG

    Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung unterliegen und die Voraussetzungen des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BSG 842.11).

    Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Die Höhe der Prämienverbilligung ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Prämienregionen abgestuft. Das Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht (ASVS) ist für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständig.

    Kontakt
    Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
    Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
    Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
    Forelstrasse 1
    3072 Ostermundigen
    Tel. 0844 80 08 84
    Fax. 031 633 77 01
    E-mail


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