Abstimmungs- und Wahlausschuss

  • Abstimmungs- und Wahlausschuss
  • Gemeindeschreiberei
  • Gemäss dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte (PRG, Art. 37 Abs. 2) sind alle Stimmberechtigten verpflichtet, bei Bedarf periodisch als nicht ständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.

     

    Der Gemeinderat setzt für die Abstimmungen und Wahlen einen nicht ständigen Stimmausschuss ein, der für den Urnendienst sowie die Ausmittlung der Abstimmungs- und Wahlresultate eingesetzt wird. Der Ausschuss wird jeweils für jede Abstimmung oder Wahl neu zusammengestellt.


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